Verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung bzw. der Aufzeichnungen ist grundsätzlich der Unternehmer selbst. Dies gilt auch dann, wenn er diese Arbeiten oder Teile davon Dritten zum Erledigen übertragen hat. Das ist stets der Fall, wenn die Aufgaben vollständig oder teilweise aus organisatorischen oder technischen Gründen ausgelagert werden (z. B. Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung usw.). Als Dritte in diesem Sinne gelten auch der beauftragte Steuerberater, ein beauftragtes Buchhaltungsbüro oder ein Rechenzentrum.

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