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Im Vergleich zum HGB spielen im IFRS-Rahmenkonzept das Vorsichts- und das Imparitätsprinzip eine untergeordnete Rolle. Während das Vorsichtsprinzip im Rahmenkonzept von 2010 nicht mehr genannt wurde, verweist das Rahmenkonzept 2018 innerhalb der Neutralität auf das Vorsichtsprinzip. Zusätzlich findet sich das Vorsichtsprinzip z. B. bei der Bewertung von Vorräten (lower of costs or market) wieder. In der Folge orientiert sich das Realisationsprinzip in der HGB-Rechnungslegung stark am Vorsichtsprinzip, wohingegen nach IFRS die periodengerechte Erfolgsermittlung zur Generierung entscheidungsnützlicher Informationen zu beachten ist. Dies ist letztlich mit den unterschiedlichen Zielsetzungen zu erklären: Das HGB legt durch die Ausschüttungsbemessungsfunktion sowie die Maßgeblichkeit ein stärkeres Gewicht auf die glaubwürdige Darstellung, während die Relevanz in vielen Punkten weniger beachtet wird. Dagegen versucht der IASB den Kompromiss zwischen Relevanz und glaubwürdiger Darstellung zugunsten einer höheren Entscheidungsnützlichkeit in Richtung der Relevanz zu verschieben.[1]

[1] Vgl. zu bestätigenden empirischen Studien und zu ersten Einschätzungen der Entscheidungsrelevanz des HGB nach dem BilMoG: Kreipl, Die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Entscheidung- und Wertrelevanz der handelsrechtlichen Rechnungslegung, 2012, S. 110 ff.; Vgl. Kirsch, PiR 6 2018, S. 165 f.

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