Rz. 19

Die Rechnungslegung nach IFRS ist grundsätzlich für eine Vielzahl von Adressaten bestimmt. Dazu zählen grundsätzlich alle potenziellen Nutzer, z. B. Anteilseigner, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Finanzanalysten, Öffentlichkeit usw. Aufgrund der zum Teil divergierenden Informationsbedürfnisse ist der IASB zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht alle Informationsbedürfnisse gleichzeitig erfüllt werden können. Daher ist im Rahmenkonzept nunmehr eine Orientierung an den Informationsbedürfnissen der gegenwärtigen und künftigen Eigen- und Fremdkapitalgeber und anderen Gläubigern erfolgt (RK.1.2), die an der Vermittlung von Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens zur Generierung zukünftiger Zahlungsströme interessiert sind (RK.1.3 f.). Dies wird damit begründet, dass diese Adressaten auf die Informationen der IFRS-Rechnungslegung angewiesen sind, da sie nicht direkt Informationen vom Unternehmen fordern können (RK.1.5). RK.1.10 formuliert explizit, dass die IFRS-Rechnungslegung nicht primär für andere Adressaten konzipiert ist.[1]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 143 f.

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