Wird innerhalb der maßgeblichen 10-Jahresfrist[2] die Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand von einer, über eine oder mehrere Gesamthandgemeinschaften bestehenden, mittelbaren zu einer unmittelbaren Beteiligung verstärkt, findet § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG keine Anwendung. Eine Abschwächung von einer unmittelbaren zu einer mittelbaren Beteiligung führt jedoch zu einer rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung, soweit sich hierdurch der Anteil am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligung sind die 5 %-Sätze am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren. Mittelbare Beteiligungen über Kapitalgesellschaften bleiben unberücksichtigt, da deren Gesellschafter nicht an der Personengesellschaft beteiligt sind.

 
Wichtig

Kein Einfluss auf Überwachung

Mit der Abschwächung einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung oder Verstärkung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung endet nicht die Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.

 
Praxis-Beispiel

Verstärkung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine OHG. Am Vermögen der OHG sind B und eine KG mit je 50 % beteiligt. Am Vermögen der KG sind C und A mit je 50 % beteiligt. Im Jahr 04 erwirbt A von der KG deren Anteil an der OHG.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.7

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 25 % nicht erhoben, weil A in dieser Höhe mittelbar am Vermögen der OHG beteiligt ist.

Jahr 04:

Die Anteilsübertragung von der KG auf A stellt keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist nicht anzuwenden. A hat seine bisher mittelbare Beteiligung i. H. v. 25 % zu einer unmittelbaren Beteiligung i. H. v. 50 % verstärkt und bleibt somit weiterhin zu mindestens 25 % am Vermögen der OHG beteiligt.

Die Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist[3] fortzuführen. Eine rückwirkende Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG käme nur dann und soweit zur Anwendung, wie die Beteiligung des A innerhalb des verbleibenden Überwachungszeitraums 25 % unterschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Abschwächung einer unmittelbaren zu einer mittelbaren Beteiligung

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine OHG. Am Vermögen der OHG sind A und B mit je 50 % beteiligt. Im Jahr 04 überträgt A seinen OHG-Anteil auf eine KG. Am Vermögen der KG sind A und C mit je 50 % beteiligt.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.7

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 50 % nicht erhoben, weil A in dieser Höhe unmittelbar am Vermögen der OHG beteiligt ist.

Jahr 04:

Die Anteilsübertragung von A auf die KG stellt keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist die Steuervergünstigung für die Grundstücksübertragung im Jahr 01 rückwirkend zu versagen, soweit A seine bisherige Beteiligung i. H. v. 50 % unterschreitet. Durch die Abschwächung seiner unmittelbaren Beteiligung i. H. v. 50 % zu einer mittelbaren Beteiligung i. H. v. 25 % geht die gesamthänderische Mitberechtigung des A an der OHG i. H. v. 25 % verloren. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Die Überwachung nach § 5 Abs. 3 GrEStG ist bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist[4] bezüglich der verbleibenden Beteiligung i. H. v. 25 % fortzuführen.

[2] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.
[3] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.
[4] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

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