§ 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus. Die Vergünstigungen nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sowie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bestehen fort, soweit aufgrund einer nach § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerbefreiten Schenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.[2] Liegt eine gemischte Schenkung vor, führt diese nur in Höhe des entgeltlichen Teils zu einer rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung. Soweit die Anteile unentgeltlich übertragen werden, bleibt die Steuervergünstigung erhalten und die Überwachung ist insoweit bis zum Ende der 10-Jahresfrist[3] fortzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung

A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück zum Kaufpreis von 100.000 EUR auf eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen A und B jeweils mit 50 % und die GmbH mit 0 % beteiligt sind. Im Jahr 03 überträgt A Anteile i. H. v. 30 % an der GmbH & Co. KG (Verkehrswert 500.000 EUR) an seine Nichte C gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 EUR.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.4.1

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 50 % nicht erhoben.

Jahr 03:

A hat innerhalb der 10-Jahresfrist[4] seinen Anteil am Vermögen der Gesamthand vermindert. Deshalb ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Steuervergünstigung rückwirkend zu versagen ist.

Die Anteilsübertragung erfolgte im Wege der gemischten Schenkung; die Entgeltlichkeitsquote betrug 20 % (500.000 EUR/100.000 EUR). Dies hat folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Soweit die Anteile entgeltlich übertragen worden sind, ist die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern und die Steuer ist von weiteren 6 % (20 % von 30 %) festzusetzen.
  • Soweit die Anteile unentgeltlich übertragen worden sind (24 %), bleibt es bei der Steuervergünstigung. Die Überwachung für die nicht übertragenen 20 % sowie die unentgeltlich übertragenen 24 % ist bis zum Ende der 10-Jahresfrist fortzusetzen.
  • Soweit die Nichte C mit der Schenkung in die Rechtsposition des Schenkers A eingetreten ist, führt sie dessen bereits laufende 10-Jahresfrist fort.
[3] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.
[4] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

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