Diese Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders führt zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, denn der grundstücksübertragende Gesamthänder verliert seine gesamthänderische Mitberechtigung am Vermögen der Gesellschaft und damit auch am Grundstück. Nach Maßgabe der spezifischen grunderwerbsteuerlichen Zuordnung ändert sich als Folge einer heterogenen formwechselnden Umwandlung das grunderwerbsteuerliche Zuordnungssubjekt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer OHG in eine GmbH

Eine OHG, an deren Vermögen A mit 20 %, B mit 30 % und und C mit 50 % beteiligt sind, überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine KG. Am Vermögen der KG sind Z mit 10 % und die OHG mit 90 % beteiligt. Im Jahr 02 erfolgt eine heterogene formwechselnde Umwandlung der OHG in eine GmbH. Im Jahr 03 überträgt C seinen Anteil an der GmbH auf D.

Schaubild

Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz.

Jahr 01:

Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG i. H. v. 90 % nicht erhoben.

Jahr 02:

Die heterogene formwechselnde Umwandlung des übertragenden Rechtsträger (OHG in GmbH) führt zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Die bisher gewährte Steuervergünstigung ist rückwirkend mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in voller Höhe zu versagen. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Die weitere Überwachung des Steuerfalls ist nicht mehr notwendig.

Jahr 03:

Die Anteilsübertragung von C auf D ist für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bedeutungslos.

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