3.1 Grundsätzliches zu den Begünstigungsvorschriften

  • Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthandsgemeinschaft übergeht, nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.[1]
 
Achtung

Optionsmodell sowie Gesellschaften mit Sitz im Ausland

Keine Geltung hat dies, wenn die erwerbende Gesamthandsgemeinschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG genannte Frist (von 10 Jahren) zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft besteht länger als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG genannte Frist (von 10 Jahren).[2]

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG gilt ferner nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.[3]

Die v.g. Regelungen gelten für Übertragungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GrEStG entsprechend.[4]

  • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang eines Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen einer Gesamthandsgemeinschaft in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligter nicht der Grunderwerbsteuer, soweit der Bruchteil, der vom einzelnen Erwerber gehalten wird, dem Anteil entspricht, zu dem er an der Gesamthandsgemeinschaft beteiligt ist. Der Umfang der Steuervergünstigung ergibt sich grundsätzlich aus dem Beteiligungsverhältnis. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift(en) des § 6 Abs. 1 GrEStG gelten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

    [5]

Diese Steuervergünstigungen korrigieren das vom bürgerlichen Recht zu § 1 GrEStG aufgezwungene Ergebnis. Die volle Besteuerung von Grundstücksübergängen zwischen einer Gesamthand und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften wäre eine unbefriedigende Härte.[6]

 
Wichtig

Anteil am Vermögen

Unter Anteil am Vermögen ist

  • die sachenrechtliche Mitberechtigung des grundstücksübertragenden Gesellschafters, die sich aus der Stellung als Gesamthänder ableitet, und
  • die vermögensmäßige Beteiligung am dem in das gesamthänderische Vermögen übergegangenen Grundstück

zu verstehen. Maßgebend ist die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Beteiligung am Vermögen (fest oder variabel). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs i. S. v. § 23 GrEStG.[7]

 
Achtung

Gesellschafter ohne kapitalmäßige Beteiligung

Bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens entscheidend. Eine Beteiligung an der Personengesellschaft in diesem Sinne hat auch derjenige Gesellschafter inne, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält. Ein solcher Gesellschafter ohne kapitalmäßige Beteiligung ist zwar am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt, wohl aber ist er gesamthänderischer Mitinhaber der zum (aktiven) Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte. Die Beteiligung an der Gesamthandsgemeinschaft ist nämlich mit der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft notwendigerweise und untrennbar verbunden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters positiv oder negativ ist oder ob ein Kapitalkonto mangels kapitalmäßiger Beteiligung des Gesellschafters überhaupt nicht existiert.[8] Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – nach der Rechtsprechung des BFH[9] die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandesvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend. Beim mittelbaren Anteilserwerb ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen.[10]

 
Hinweis

Treuhandverhältnisse

Ein Treuhandverhältnis allein reicht nicht aus, um einen Treugeber im Rahmen §§ 5 und 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand – sei es unmittelbar, sei es mittelbar über eine weitere Gesamthand – zuzurechnen. Denn nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder ist – für das Grunderwerbs...

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