FinMin Baden-Württemberg, 15.05.1998, 3 - S 4521/20

In Fällen, in denen der Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks darauf zusammen mit einem Angehörigen ein Gebäude errichtet und anschließend entsprechend der Finanzierung des Bauvorhabens ein Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück auf den Angehörigen übertragen wird, bemißt sich der Kaufpreis für die Übertragung des Miteigentumsanteils im Hinblick auf die gemeinsame Finanzierung des Gebäudes häufig, lediglich nach dem Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden. Zu der Frage, ob in derartigen Fällen ein Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 i.V. mit§ 812 BGB vorliegt, dessen Wert in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden muß, soll folgende Rechtsauffassung vertreten werden:

Wer aufgrund der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Bei Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ist eine ungerechtfertigte Bereicherung des Eigentümers des Grundstücks nur dann gegeben, wenn die Rechtsänderung ohne rechtlichen Grund eingetreten, der rechtliche Grund später entfallen oder der mit der Baumaßnahme bezweckte Erfolg weggefallen ist.

Diese Voraussetzungen sind in den o.a. Fällen regelmäßig nicht gegeben, da davon auszugehen ist, daß sich der Angehörige an der Baumaßnahme im Hinblick auf den künftigen Erwerb des Miteigentumsanteils am bebauten Grundstück beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch aber erst dann, wenn feststeht, daß der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist. Daraus folgt, daß bei der erwartungsgemäßen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1996, X R 262/93, BStBl 1998 II S. 100).

Soweit danach die Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs zu verneinen ist, kann auch ein Verzicht auf diesen Anspruch nicht in Betracht kommen. Demzufolge ist insoweit auch der Ansatz des Werts eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 951 i.V. mit§ 812 BGB als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung ausgeschlossen.

 

Normenkette

GrEStG § 9

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