OFD Hannover, 28.09.1999, S 4500 - 173 - StH 563/S 4500 - 156 - StO 243

1. Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 27.4.1999, VII 377/98 (bisher nicht veröffentlicht) entschieden: Werde ein Grundstückskaufvertrag auf der Veräußererseite durch einen Handlungsbevollmächtigten in vollmachtloser Vertretung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch sein Unternehmen geschlossen, erlange das Vertragsverhältnis erst mit der Genehmigung Bindungswirkung. Bis dahin habe die Verkäuferin es in der Hand, den Vertrag wirksam werden zu lassen oder sein Wirksamwerden zu verhindern. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die beim Gericht unter den Aktenzeichen VII 397/98 und 402/98 anhängigen weiteren Klagen sind noch nicht entschieden.

2. Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 18.5.1999, II R 16/98 (BStBl 1999 II S. 606) entschieden, durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Nachlaßpfleger über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück werde im Sinne von § 23 Abs. 1 GrEStG ein Erwerbsvorgang nicht verwirklicht, bis die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt sei und der Nachlaßpfleger dem anderen Vertragsteil hiervon Mitteilung gemacht habe. Es wird gebeten, wegen dieser Frage eingelegte Rechtsbehelfe auf dieser Grundlage abzuwickeln.

3. Bei Umwandlungen löst nicht der Gesellschafterbeschluß bzw. der Vertrag die Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus, sondern der mit der Eintragung der Rechtsänderung im Handelsregister eintretende Vermögensübergang, und zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Erst zu diesem Zeitpunkt wird der Erwerbsvorgang verwirklicht.

4. Die Rundverfügung OFD Hannover vom 23.7.1998, S 4500 - 173 - StH 563/S 4500 - 156 - StO 243 V ist überholt.

 

Normenkette

GrEStG § 23

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