Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört.

Folgt einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 EStG ein Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % innehat, unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG auch dann, wenn dem Erwerber der Grundbesitz der Gesellschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

Die Regelung gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen, da § 1 Abs. 3a GrEStG bei Personengesellschaften auf die vermögensmäßige Beteiligung abstellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fiktionstatbestand

Am Kapital der grundbesitzenden A-GmbH sind die X-OHG und A zu jeweils 50 % beteiligt. Am Vermögen der X-OHG ist A zu 94 % und B zu 6 % beteiligt. A überträgt seine Beteiligungen an der A-GmbH und der X-OHG auf C.

Folge: Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht erfüllt, da die A-GmbH keine Personengesellschaft ist.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht verwirklicht, da nicht mindestens 95 % der Anteile an der A-GmbH unmittelbar oder mittelbar in der Hand des C vereinigt werden. Die Beteiligung der X-OHG am Kapital der A-GmbH wird dem C nicht zugerechnet, da C nicht zu mindestens 95 % (nur 94 %) an der X-OHG beteiligt ist.

Durch die Übertragungen der Beteiligungen von A an C ist aber der Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG verwirklicht, da C teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % (97 % = 50 % + 94 % x 50 %) an der A-GmbH innehat.

[1] BMF, Schreiben v. 19.9.2018, IV C 7 – S 4501/13/10001: 002, 2018/0805878.

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