Mit Urteil vom 27.9.2017 hat der BFH entschieden, dass bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend ist.[1] Beim mittelbaren Anteilserwerb ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen.

Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Unmittelbare Beteiligungen an grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften werden weiterhin unterschiedlich behandelt. Bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Personengesellschaften ist die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen und bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands

Am Kapital der grundbesitzenden A-GmbH sind die X-OHG und A zu jeweils 50 % beteiligt. Am Vermögen der X-OHG ist A zu 5 % und B zu 95 % beteiligt. A überträgt seine Beteiligung an der A-GmbH und B seine Beteiligung an der X-OHG auf C.

Folge: Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht erfüllt, da die A-GmbH keine Personengesellschaft ist.

Aber durch die Übertragung der Beteiligungen von A und B an C ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, da teils unmittelbar, teils mittelbar mindestens 95 % der Anteile (100 % = 50 % + 50 %) an der grundbesitzenden A-GmbH in der Hand des C vereinigt werden. Die Beteiligung der X-OHG am Kapital der A-GmbH wird dem C in voller Höhe (50 %) zugerechnet, da C zu mindestens 95 % am Vermögen der OHG beteiligt ist.

[2] BMF, Schreiben v. 19.9.2018, IV C 7 – S 4501/18/10001 : 002.

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