Bereits am 21.6.2018 hatte die Finanzministerkonferenz die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch Erweiterung der Regelungen bei Share-Deals beschlossen. Der anschließende Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437, 19/28528) wurde nunmehr nach Stellungnahme durch den Bundesrat auch durch den Bundestag bestätigt.

Am 21.4.2021 hat der Bundestag die Maßnahmen gegen Share-Deals im Wesentlichen wie folgt beschlossen:

  • Die Beteiligungshöhe für die Ergänzungstatbestände wird von 95 % auf 90 % abgesenkt.
  • Künftig werden auch Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften i. H. v. mindestens 90 % durch einen neu eingeführten Ergänzungstatbestand von den Regelungen zur Grunderwerbsteuer erfasst.
  • Die aktuelle Haltefrist wird von 5 auf 10 Jahre verlängert.
  • Auch wird künftig bei Umwandlungsfällen die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum anzuwenden sein. Nach § 4 Nr. 9 B. a UStG der Umsatzsteuer unterliegen.

Die gesetzliche Änderung soll am 1.7.2021 in Kraft treten.

Diese Änderungen verfolgen den Zweck, Share-Deals bei Immobilienkäufen zu erschweren. Mindestens ein Anteilseigner soll weiterhin in nennenswertem Umfang an der Gesellschaft beteiligt bleiben. Es soll verhindert werden, dass ein Investor und sein Co-Investor eine Immobilie erwerben, ohne dass dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

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