Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % und ist auf volle Euro nach unten abzurunden.[1] Von der durch das Grundgesetz[2] eingeräumten Befugnis, den Steuersatz hiervon abweichend zu bestimmen, haben zwischenzeitlich fast alle Länder wie folgt Gebrauch gemacht:

Steuersätze

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Bundesland Steuersatz in % Anhebung seit …
Baden-Württemberg 5,0 5.11.2011
Bayern 3,5 keine Änderung
Berlin 6,0 1.1.2014
Brandenburg 6,5 1.7.2015
Bremen 5,0 1.1.2014
Hamburg 5,5 1.1.2023
Hessen 6,0 1.8.2014
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 1.7.2019
Niedersachsen 5,0 1.1.2014
Nordrhein-Westfalen 6,5 1.1.2015
Rheinland-Pfalz 5,0 1.3.2012
Saarland 6,5 1.1.2015
Sachsen 5,5 1.1.2023
Sachsen-Anhalt 5,0 1.3.2012
Schleswig-Holstein 6,5 1.1.2014
Thüringen 6,5 1.1.2017

Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.[3] Jeder Gesamtschuldner[4] schuldet dem Gläubiger die gesamte Leistung und die Erfüllung durch einen wirkt auch für die anderen Gläubiger.[5]

 
Achtung

Gesamtschuldnerschaft bei einheitlichem Erwerbsvorgang

Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. Denn der Erwerber und der Veräußerer sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. Die Annahme, Veräußerer und Erwerber könnten materiell-rechtlich Grunderwerbsteuer in unterschiedlicher Höhe schulden, ist mit § 44 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vereinbar. Die Vorschrift lässt eine derartige Unterscheidung nicht zu.[6]

Die Steuer wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.[7] Allerdings darf das Finanzamt eine längere Zahlungsfrist setzen[8], z. B. wenn der Steuerschuldner weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und daher längere Zahlungswege zu berücksichtigen sind.[9]

[4] Vgl. § 44 AO.
[5] Vgl. ausführlich Jochum in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13 GrEStG, Rz. 22 ff., 120. Ergänzungslieferung, Juli 2022..
[9] Vgl. Jochum in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 15 GrEStG, Rz. 12 ff., 120. Ergänzungslieferung, Juli 2022.

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