Rz. 226

Im Anhang sind nach Maßgabe der in der Bilanz vorgenommenen Gliederung für jede Gruppe von Sachanlagen im Abschluss bestimmte Angaben erforderlich. Einzelheiten sind aus IAS 16.73–79 zu entnehmen.

 

Rz. 227

Zur Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens bedienen sich die deutsche und die internationale Rechnungslegungspraxis des sog. Anlagespiegels oder -gitters. Die wichtigsten Anhangangaben entsprechen denen des HGB. Viele lassen sich innerhalb des erweiterten Anlagespiegels an § 268 Abs. 2 HGB darstellen. Nach IFRS ist der Anlagespiegel nur für das Sachanlagevermögen vorgeschrieben, nicht dagegen für die Finanzanlagen.[1]

 

Rz. 228

Im Anhang sind für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bestimmte Angaben zu machen. Einzelheiten ergeben sich aus IAS 40.75–79.

 

Rz. 229

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von IAS 40 auf Renditeliegenschaften im Bau führen nicht zu einer Änderung der Offenlegungsregeln. Im Rahmen einer praktischen Umsetzung empfiehlt sich allerdings eine Unterscheidung hinsichtlich der Angabepflichten zwischen bereits fertiggestellten und im Bau befindlichen Renditeliegenschaften. Die wesentlichen Bewertungsmaßnahmen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sind offenzulegen. Für Renditeliegenschaften im Bau lassen sich regelmäßig andere sensitive Bewertungsannahmen feststellen als für bereits fertiggestellte Immobilien.[2]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 14 Rz. 66–70 m. w. N.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 16 Rz. 132 m. w. N.

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