Rz. 207

Aufwendungen für Grund und Boden stellen laufende Betriebsausgaben dar, wenn diese der Steigerung der Ertragsfähigkeit der Ackerkrume durch Bodenverbesserung dienen. Dienen die Aufwendungen hingegen der Urbarmachung bisher landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen, handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, sondern um Herstellungskosten des Grund und Bodens.[1]

Als Betriebsausgaben absetzbare Aufwendungen liegen vor,

  • wenn Grund und Boden, der bisher schon objektiv einem landwirtschaftlichen Zweck gedient hat (z. B. Schafhaltung), verbessert (z. B. planiert) wird. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Grund und Boden um Ödland (Abbauland) oder um sog. unwirtschaftliches Grünland oder Geringstland handelt,[2]
  • bei Aufwendungen für die Verbesserung von genutztem Grund und Boden, z. B. für Jäten von Unkraut, Beseitigung von Steinen,[3]
  • bei außerordentlicher Zufuhr von Düngemitteln oder Neubesähung von Wiesen,[4]
  • beim Überdecken von Sandboden mit einer Lehmschicht,[5]
  • beim Wechsel von der forstwirtschaftlichen zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch Entfernen der Baumwurzeln,[6]
  • für die laufende Instandhaltung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden sowie die Beiträge, die bei genossenschaftlichen Bodenverbesserungen (Meliorationen) regelmäßig zu zahlen sind.[7]

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