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Die vom Land- und Forstwirt zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen gehören unverändert zu seinem Betriebsvermögen. Die Zurverfügungstellung der Flächen unter Weiternutzung durch den Landwirt rechtfertigt für sich betrachtet grundsätzlich keine Wertminderungen oder -erhöhungen des Grund und Bodens.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 3.8.2004, IV A6 – S2132a – 2/03, BStBl 2004 I S. 716 mit weiteren Einzelheiten über die ertragsteuerliche Behandlung derartiger Vorgänge.

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