Rz. 200
Die vom Land- und Forstwirt zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen gehören unverändert zu seinem Betriebsvermögen. Die Zurverfügungstellung der Flächen unter Weiternutzung durch den Landwirt rechtfertigt für sich betrachtet grundsätzlich keine Wertminderungen oder -erhöhungen des Grund und Bodens.[1]
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