Rz. 196

Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können, aber nicht übereinstimmen müssen. Rein spekulativ motivierte Angebote von Kaufpreisen liegen nach der Marktlage über dem allgemeinen Preisniveau und damit auch über den möglichen Wiederbeschaffungskosten.[1]

 

Rz. 197

Teilwertabschreibungen sind bei einer dauernden Wertminderung (z. B. wegen Inanspruchnahme für Naturschutzzwecke, nach einer Substanzausbeute, bei Aufforstung einer Ackerfläche) zulässig, wenn der Teilwert auf Dauer unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens liegt und der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.[2] Das handelsrechtliche strenge Niederstwertprinzip gilt trotz der Verweisung in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO nicht, da gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein Abwertungswahlrecht besteht. Ein bei der Anschaffung aus betrieblichen Gründen gezahlter Überpreis unterliegt keiner Teilwertabschreibung.[3] Das Bestehen eines Pachtvertrags führt nicht zum Absinken des Teilwerts des zuvor selbst bewirtschafteten Grundstücks.[4]

 

Rz. 198

Die objektive Beweislast für den niedrigeren Teilwert liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige nunmehr die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtliche dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.[5]

 

Rz. 199

Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige den begehrten niedrigeren Teilwertansatz mit einer allgemeinen Kaufpreisminderung für landwirtschaftliche Flächen und der wirtschaftlichen Gesamtsituation in der Landwirtschaft begründet, denn die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise marktbedingten Schwankungen, sodass allein die Tendenz fallender Bodenpreise die Annahme einer dauernden Wertminderung nicht rechtfertigt.[6] Ist ein ermittelter Preisrückgang jedoch als nachhaltiger Preisverfall anzusehen, so kann von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden. Der niedrigere Teilwert muss in diesem Fall durch aussagekräftige Unterlagen (z. B. Vergleichspreise, Gutachten) für die jeweilige Fläche nachgewiesen werden.

[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.5.1992, II 759/90, nv; zur prozentualen Abschreibung eines für ein unbebautes Grundstück gezahlten Überpreises bei allgemeinem Preisverfall vgl. BFH, Urteil v. 7.2.2002, IV R 45/01, BFH/NV 2002 S. 1021; Rätke, StuB 2002, S. 556; vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 13 EStG Rz. 235.
[5] BMF, Schreiben v. 25.2.2000, IV C 2 - 2171 b - 14/00, BStBl 2000 I S. 372, Abschn. I Rz. 1 und 2 sowie Abschn. III Rz. 2 mit Ausführungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung; s. a. BFH, Urteil v. 24.6.1976, IV R 101/75, BStBl 1976 II S. 562; vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, § 13 EStG Rz. 235.
[6] BMF, Schreiben v. 25.2.2000, IV C 2 – 2171 b – 14/00, BStBl 2000 I S. 372, Abschn. II Rz. 15; FinMin Niedersachsen, Erlass v. 18.6.2002, S 2173 - 20 - 312, DB 2002 S. 1348.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge