Rz. 192

Die häufig aufgeworfene Frage, ob der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Falle der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen anzusetzende Teilwert nach einem Bandbreitenverfahren zu bestimmen ist, und sich die Schätzung des anzusetzenden Werts nach den Regeln der Beweislast an dem für den Steuerpflichtigen günstigen Wert innerhalb der Bandbreite halten muss, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Der BFH hat in gefestigter Rechtsprechung erkannt, dass der Teilwert eine feste Größe ist. Diese ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen.[1]

 

Rz. 193

Ein Bandbreitenverfahren ist bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks auch nicht deshalb geboten, weil es sich hierbei um eine Schätzung[2] handelt und daher jedenfalls in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Werte denkbar sind. Es ist Aufgabe des FG, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Tatsachenfeststellung ihm vorliegende Erkenntnisse zu Ermittlung des zu beurteilenden Grundstückswerts zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es den von ihm für zutreffend erachteten Wert für plausibel und gegenüber einem anderen Wertansatz für vorzugswürdig hält.[3]

 

Rz. 194

Vermag sich das Gericht eine solche Überzeugung zu verschaffen, scheidet eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast aus, weil eine solche Entscheidung nur zu treffen ist, wenn sich das Gericht hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsache (hier der Höhe des Grundstücksteilwerts) den im konkreten Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit nicht verschaffen kann.[4]

 

Rz. 195

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht. Nach der Rechtsprechung des BFH kann in der Regel für den Teilwert eines nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts der Verkehrswert angesetzt werden, wenn kein Anhaltspunkt besteht, dass dieser Wert vom Teilwert abweicht. Bei der Teilwertermittlung durch das FG handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO, die dem Grunde nach zulässig war und in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies der Fall, so bleibt der vom FG ermittelte Wert auch dann maßgeblich, wenn ein anderer Wert gleichermaßen oder sogar besser begründbar erscheint. Die Bandbreitenrechtsprechung ist nicht auf die Ermittlung des Teilwerts übertragbar.[5]

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