Rz. 41

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Aus Vereinfachungsgründen besteht gemäß § 8 EStDV[1] ein Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des Gesamtwertes des Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Diese Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. Es ist auf den gemeinen Wert des ganzen Grundstücks (Grund und Boden und Gebäude mit Außenanlage) abzustellen.[2]

 

Rz. 42

Gehört ein Grundstücksteil nach den oben stehenden Angaben zur Zeit seiner erstmaligen betrieblichen Inanspruchnahme nicht zum Betriebsvermögen, so bedeutet dies nicht, dass damit endgültig über seine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen entschieden ist. Wird der oben genannte Wert des Grundstückteils endgültig überschritten, ist dieses nicht mehr von untergeordneter Bedeutung und muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage behandelt werden.[3]

 

Rz. 43

Die o. g. Grenzen dienen lediglich als Anhalt. Sie gewährleisten die Gleichbehandlung ähnlicher Fälle. Es dürfen aber weder absolute Wertmaßstäbe noch das Verhältnis der Werte der verschiedenartig genutzten Grundstücksteile schematisch der Abgrenzung zugrunde gelegt werden. Bei geringfügigem Überschreiten der festen Grenze (20.500 EUR) können andere Umstände, besonders die weit unter 20 % liegende verbleibende betriebliche Nutzung und die Art der Benutzung dafür sprechen, dass trotzdem eine Nutzung von untergeordneter Bedeutung für betriebliche Zwecke anzunehmen ist.[4]

 

Rz. 44

Gemäß R 4.2 Abs. 8 Satz 7 EStR sind Aufwendungen für einen Grundstücksteil, der eigenbetrieblich genutzt wird, vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.

 

Rz. 45

Beträgt der Wert eines bilanzierten eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 EUR, besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen.[5]

 

Rz. 46

Gehört ein Grundstück dem Steuerpflichtigen nur zum Teil und dient es nur zum Teil dem Betrieb des Steuerpflichtigen, so kann die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der betrieblich genutzte Teil des Grundstücks als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln ist, nur auf das Verhältnis des dem Steuerpflichtigen gehörenden eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils zum Gesamtgrundstück abgestellt werden.

 

Rz. 47

Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. Ein Grundstücksteil ist mehr als 20.500 EUR wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 20.500 EUR übersteigt.[6] Die Prüfung hat zu jedem Bilanzstichtag neu zu erfolgen.[7]

 

Rz. 48

Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. Sind Zubehörräume (Nebenräume) vorhanden, kann der Steuerpflichtige die Aufteilung auch nach dem Verhältnis der Haupträume vornehmen.[8]

 

Rz. 49

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich und beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, sind die Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereichs (= betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (= Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen.[9]

Zubehörräume i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFIV[10] brauchen nicht in die Berechnung des eigenbetrieblich genutzten Anteils einbezogen werden.[11]

[2] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 200.
[3] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 200; H 4.2 Abs. 8 EStH m. H. auf BFH, Urteil v. 21.7.1967, BStBl 1967 III S. 752.
[4] BFH, Urteil v. 12.11.1964, IV R 99/63 S, BStBl 1965 III S. 46.
[7] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 200.
[10] Anhang 5 II zu den EStR.

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