Wie bereits ausgeführt, sollte der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (sog. Vorbereitungshandlungen) für die beabsichtigte Gründung eines Einzelunternehmens immer dann vergleichsweise unproblematisch sein, wenn die Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen beabsichtigt ist. Natürlich setzt ein Vorsteuerabzug auch in dieser Phase voraus, dass ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorliegen.

 
Wichtig

Anschaffung von "Freizeitgegenständen" kritisch

Insbesondere bei der Gründung von Einzelunternehmen wird die Finanzverwaltung ggf. sehr genau prüfen, ob die bezogenen Gegenstände auch für eine private Verwendung geeignet sind. Handelt es sich um Gegenstände, die typischerweise für nicht unternehmerische Zwecke verwendet werden können (z. B. Freizeitgegenstände), ist sogar mit einer Umsatzsteuer-Nachschau zu rechnen, sofern die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von gewisser betragsmäßiger Relevanz sind.

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