Begriff

GoBD steht für die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Sie definieren, wie die Buchführung und ordnungsgemäße Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten Daten – elektronisch oder in Papierform – erfolgen muss. Im Kern schreiben sie die "Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen" vor: Steuerrelevante Ausgangsbelege (Rechnungen, Angebote, Lieferscheine, …) müssen so aufbewahrt werden, dass diese unveränderbar sind bzw. Veränderungen nachvollzogen werden können. Durch BMF-Schreiben v. 14.11.2014 wurden die GoBD erstmals einheitlich in einem Dokument veröffentlicht. Mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurden diese Grundsätze teilweise neu gefasst, aktualisiert und tiefergehend erläutert. Dabei wurde der "alte" Buchhaltergrundsatz "keine Buchung ohne Beleg" einmal mehr in seiner Gültigkeit bestätigt. Diese Maxime gilt auch weiterhin uneingeschränkt für moderne DV-Buchhaltungssysteme.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 140 bis 148, 158 AO

§§ 4, 5, 41 EStG

§§ 14, 14a14b, 22 UStG; § 33 UStDV

§§ 238,239, 257, 261 HGB

Eine einheitliche Beschreibung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfolgte durch BMF-Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450. Dieses wurde mit Gültigkeit ab dem 1.1.2020 durch das BMF-Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4-S 0316/19/10003 :001 ersetzt. Eine Konkretisierung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und deren Belegbuchführung für Bargeschäfte erfolgte schon durch die Kassensicherungsverordnung vom 26.9.2017.

Ergänzend hierzu wurde mit BMF, Schreiben v. 29.5.2018, BStBl 2018 I S. 699 der Anwendungserlass zu § 146b AO in Kraft gesetzt (Vorschriften über die Kassennachschau). Mit dem BMF-Schreiben v. 19.6.2018, BStBl 2018 I S. 706) wurde der Anwendungserlass zu § 146 Abs. 1 AO der aktuellen Gesetzeslage angepasst (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und Aufzeichnungen). Das aktuelle BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (a.o. a.O) ergänzt diese Ausführungen

Die technischen Vorgaben für die Sicherheit in der Informationstechnik wurden zuletzt mit BMF-Schreiben v. 16.12.2019, IV A 4 – S 0316-a/19/10012:001, in ihrer aktuellen Fassung bekanntgegeben. Die aktuelle Fassung ist unter folgenden Links abrufbar:

  • Ergänzung der BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme[1]
  • Amendment BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)[2]
  • Ergänzung der BSI TR-03116[3]

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