Außenprüfungen sind:

  • Betriebsprüfung von Betrieben mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit[1]
  • Betriebsprüfung von Personen mit positiven Überschußeinkünften über 500.000 EUR im Kalenderjahr[2]
  • Lohnsteueraußenprüfung[3]
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung[4]

Keine Außenprüfungen sind:

  • Betriebsnahe Veranlagung (punktuelle Sachverhaltsaufklärung des Innendiensts)[5]
  • Umsatzsteuernachschau[6]

Kassen-Nachschau

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben kann das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.[7] Sofern es bei der Kassen-Nachschau zu entsprechenden Feststellungen kommt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.[8]

[5] Einzelermittlung i. S. d. § 88 AO.
[6] § 27b UStG; Abschn. 27b.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE.

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