Erfolgt trotz Verbots eine stetige private Nutzung – sog. nachhaltige vertragswidrige private Nutzung, liegt der Schluss nahe, dass das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt, sondern nur rein formal vereinbart worden ist.[1] Dies hätte zur Folge, dass keine vGA, sondern nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ggf. auch eine mündliche oder konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung vorliegen könnte. Daraus würde der Ansatz eines geldwerten Vorteils folgen.

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung und die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen in einem BMF-Schreiben zusammengefasst.[2] Neben der oben dargestellten Abgrenzung finden sich darin auch Ausführungen zum "Wert" einer vGA, welcher sich grundsätzlich nach der erzielbaren Vergütung für die Kfz-Nutzung richtet. Dies ist der gemeine Wert der Nutzungsüberlassung, der damit auch einen angemessenen Gewinnaufschlag umfasst.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung

In jedem Einzelfall den zutreffenden gemeinen Wert zu ermitteln, würde unüberwindbare Schwierigkeiten bedeuten. Deshalb wird es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, die vGA auf Basis des Listenpreises zu berechnen, die sog. 1 %-Methode. Danach kommt für jeden Kalendermonat der Nutzung 1 %[3] des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zum Ansatz.[4] Ggf. ist dieser Wert noch um den lohnsteuerlichen Wert für erfolgte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erhöhen.[5]

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