Grundsätzlich können Gewinntantiemen als Vergütungsbestandteil steuerlich anerkannt werden. Für umsatzabhängige Tantiemen hat dies der BFH auf Ausnahmefälle beschränkt.[1]

Die Vereinbarung muss so klar gefasst sein, dass die Tantieme nur noch durch rechnerische Schritte zu ermitteln ist. Auch sollte eine klare Definition der Bemessungsgrundlagen erfolgen, z. B. was gilt als Jahresgewinn, etc. Vielfach ist in Tantiemevereinbarungen noch das Verhältnis zwischen Festgehalt und Tantieme mit 75 % : 25 % enthalten, das auf früherer Rechtsprechung beruht. Doch mittlerweile wird vom BFH auch ein höherer Tantiemeanteil im Einzelfall anerkannt.[2]

Allerdings findet eine Tantiemevereinbarung ihre Obergrenze am sog. Halbteilungsgrundsatz. Danach liegt eine vGA vor, wenn die Tantiemen zusammen einen Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen.[3] Ebenso wird eine sog. Nur-Tantiemezusage steuerlich nicht anerkannt.[4]

 
Achtung

Verlustvorträge beachten

Verfügt die GmbH über Verlustvorträge, müssen diese grundsätzlich in die Berechnung einer Gewinntantieme einfließen.[5] Dies wird aus § 86 AktG abgeleitet, wonach Bemessungsgrundlage der um einen Verlustvortrag verminderte Jahresüberschuss ist. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der jetzige Geschäftsführer neu angestellt wurde, die Verluste aber noch aus Jahren seines Vorgängers resultieren.

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