Zuschläge zum Arbeitslohn eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen geleisteter Überstunden oder Arbeitszeiten bei Nacht bzw. an Sonn- und Feiertagen sind i. d. R. unüblich und als vGA anzusehen. Ein Geschäftsführer schuldet seine gesamte Arbeitskraft, weshalb auch vom BFH hier ein strenger Maßstab angelegt wird.[1] Dies gilt insbesondere, wenn der Geschäftsführer auch eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme) erhält.

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