Das sog. Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ersetzt die bei einer GmbH nicht anwendbare Norm des § 12 EStG, mit welcher Kosten der privaten Lebensführung bei einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen werden. Diese Korrekturfunktion wird (in Teilen) durch die vGA übernommen.

Schwerpunkt für die Korrekturfunktion sind die Fälle einer unangemessenen Vergütung, welche einem Fremdvergleich nicht standhalten.

Auch der unangemessene Teilbetrag ist zunächst als Betriebsausgabe gebucht worden. Dieser Betrag wird sodann außerhalb der Bilanz[1] bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens wieder hinzugerechnet und damit die zuvor Gewinn mindernde Wirkung wieder kompensiert.

 

S. dazu auch vGA Navigator

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge