Zu den grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen gehören z. B. ein:

  • Anstellungsvertrag des Geschäftsführers,
  • Darlehensvertrag,
  • Miet- oder Pachtvertrag,
  • Kaufvertrag.

Die sich daraus ergebenden Aufwendungen oder Erträge sind dem Grunde nach auch steuerlich als Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen zu werten.

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