Während zivilrechtlich im Stadium vor der Eintragung noch keine rechtsfähige GmbH gegeben ist, gibt es steuerlich eine Besonderheit. Wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen, wirkt dies zurück auf den Tag des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrags – die sog. Identitätstheorie. Bereits ab diesem Zeitpunkt beginnt die Körperschaftsteuer-, die Gewerbesteuer- und auch die Umsatzsteuerpflicht. Auch ist der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der Beginn des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs der GmbH.[1]

Scheitert aber die Eintragung ins Handelsregister, kommt auch steuerlich keine GmbH zustande.[2] Die Gesellschaft verbleibt dann im Stadium einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bzw. bei einer geplanten Ein-Mann-GmbH im Stadium eines Einzelbetriebs.

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