Wie bei der Gründung fallen regelmäßig auch bei der Kapitalerhöhung Kosten an. Dies sind u. a. Notar-, Register- und Beratungskosten.

Während bei der GmbH-Gründung die Gründungskosten nur dann von der GmbH getragen und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn die zu erwartenden Aufwendungen in der Satzung präzise fixiert werden, sind die mit der Kapitalerhöhung zusammenhängenden Aufwendungen auch ohne Satzungsregelung als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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