Herr Maier und Herr Klein gründen die M + K – Bau-GmbH. Die steuerliche Seite haben sie von Steuerberater Boskamp abchecken lassen. Dieser stellt ein Honorar von 1.190 EUR in Rechnung. Notar Müller berechnet 714 EUR. Die Kosten der Handelsregistereintragung belaufen sich auf 120 EUR. In der Satzung wurde festgelegt, dass die GmbH die Gründungskosten (diese sind detailliert festgelegt) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernimmt.
Folge:
Da die Kostentragungspflicht der GmbH unter Angabe eines Höchstbetrags in der Satzung geregelt ist und die Gründungskosten den Höchstbetrag nicht überschreiten, kann die M + K – Bau-GmbH den Gründungsaufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Folgende Gründungskosten sind angefallen:
Steuerberaterhonorar | 1.000 EUR |
Notargebühren | 600 EUR |
Abzugsfähige Rechts- und Beratungskosten | 1.600 EUR |
Handelsregistergebühren | 120 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4950/6825 | Rechts- und Beratungskosten | 1.600 | |||
4390/6430 | Sonstige Abgaben | 120 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 304 | 1200/1800 | Bank | 2.024 |
Deckelung der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme in der Satzung ist regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von maximal 10 % des Stammkapitals der GmbH gedeckelt.
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