Herr Maier und Herr Klein gründen die M + K – Bau-GmbH. Die steuerliche Seite haben sie von Steuerberater Boskamp abchecken lassen. Dieser stellt ein Honorar von 1.190 EUR in Rechnung. Notar Müller berechnet 714 EUR. Die Kosten der Handelsregistereintragung belaufen sich auf 120 EUR. In der Satzung wurde festgelegt, dass die GmbH die Gründungskosten (diese sind detailliert festgelegt) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernimmt.

Folge:

Da die Kostentragungspflicht der GmbH unter Angabe eines Höchstbetrags in der Satzung geregelt ist und die Gründungskosten den Höchstbetrag nicht überschreiten, kann die M + K – Bau-GmbH den Gründungsaufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Folgende Gründungskosten sind angefallen:

 
Steuerberaterhonorar 1.000 EUR
Notargebühren 600 EUR
Abzugsfähige Rechts- und Beratungskosten 1.600 EUR
Handelsregistergebühren 120 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4950/6825 Rechts- und Beratungskosten 1.600      
4390/6430 Sonstige Abgaben 120      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 304 1200/1800 Bank 2.024
 
Praxis-Tipp

Deckelung der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme in der Satzung ist regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von maximal 10 % des Stammkapitals der GmbH gedeckelt.

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