Die GmbH ist die Rechtsform, durch die in Deutschland unternehmerisches Handeln am häufigsten ausgeübt wird: Es existieren ca. 1 Mio. Gesellschaften, die als GmbH organisiert sind. Die Beliebtheit der GmbH ist u. a. auf ihre Flexibilität bei der Satzungsgestaltung zurückzuführen, die es ermöglicht, die Bedürfnisse der Anteilseigner weitgehend zu verwirklichen.
Gerade der Umstand, dass bei der GmbH – von Ausnahmefällen abgesehen – kein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter stattfindet und so das Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden kann, spielt für die Rechtsformwahl eine erhebliche Rolle. Die Gründungsphase ist allerdings mit Haftungsrisiken für die Gesellschafter, aber auch für die Geschäftsführer, verbunden. Auch sind bei der Gründung der GmbH eine Reihe von Formalien zu beachten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Gefahren und Formalien in dieser wichtigen Phase.
Die Gründung der GmbH ist in den §§ 1, 2, 3 ff. GmbHG geregelt.
In seinem Urteil vom 9.3.1981, II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur GmbH i. G. und zur Unterbilanzhaftung getroffen. Grundsätzliche Ausführungen zur Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter als Innenhaftung enthält BGH, Urteil v. 27.1.1997, II ZR 123/94, BGHZ 134, 333.
Vorschnelle Wahl der Rechtsform
Die Gesellschafter informieren sich nicht umfassend über die Vor- und Nachteile der GmbH.
Unterschätzung der Haftungsrisiken
Die Gesellschafter vergegenwärtigen sich nicht die Haftungsrisiken in der Gründungsphase. Landläufig bekannt ist, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Hiervon abweichend gibt es jedoch in der Gründungsphase bis zur Eintragung umfangreiche Haftungsrisiken wie die sog. Verlustdeckungshaftung oder Differenzhaftung.
Einzahlung der Stammeinlagen
Die Gesellschafter sichern nicht den Beweis der Einzahlung der Einlagen. Der Gesellschafter ist beweispflichtig dafür, dass er seine Stammeinlagen geleistet hat, Geht später einmal die Gesellschaft insolvent, kann der Insolvenzverwalter den Nachweis fordern. Deshalb sollten die Einzahlungen von Anfang an beweissicher dokumentiert werden.
Ergänzungen der Satzung
Notwendige Ergänzungen der Satzung unterbleiben, wie etwa Regelung zum Wettbewerbsverbot oder eine an die Bedürfnisse angepasste Regelung zur Berechnung der Abfindung.
Richtige Wahl des Zeitpunkts
Idealerweise sollte eine GmbH nicht kurz vor dem Bilanzstichtag gegründet werden. Meist wählt die GmbH das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Wird die GmbH – wie häufig – gegen Jahresende gegründet, müssen für das erste Rumpfgeschäftsjahr bereits Steuerklärungen abgegeben werden, es muss ein Jahresabschluss erstellt, festgestellt und offengelegt werden. Sinnvoll kann es sein, die GmbH erst im Januar zu errichten, wenn es keine triftigen Gründe gibt, dies noch vor dem Jahresende zu erledigen.
Weitere Anmeldungen
Die Gründer und Geschäftsführer müssen weitere Anmeldepflichten beachten: So ist die Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen sowie das Gewerbe beim zuständigen Amt der Gemeinde anzumelden.
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