Die Haftungsverhältnisse bei der GmbH i.G. sind nicht gesetzlich geregelt, sondern vom BGH entwickelt worden. Bei der Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH i. G. nimmt der BGH – und ihm folgend auch das BSG und das BAG – eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft an (sog. Verlustdeckungshaftung).[6]

Unbeschränkte Verlustdeckungshaftung

Die unbeschränkte Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter besagt, dass diese beim Scheitern der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister gegenüber der GmbH verpflichtet sind, die dort entstandenen Verluste abzudecken – und zwar in dem prozentualen Verhältnis, in dem sie an der GmbH beteiligt sind. Sie müssen der Aufnahme der Geschäfte durch die GmbH i.G. zugestimmt haben. Keine Rolle spielt es hierfür, ob und in welcher Höhe sie ihre Einlagen bereits erbracht haben. Die Verlustdeckungshaftung wird kombiniert mit einer Ausfallhaftung: Kann einer der Gesellschafter seiner Verlustdeckungshaftung nicht nachkommen, müssen die anderen Gesellschafter quotal, entsprechend ihrer Beteiligung, einspringen. Wird über das Vermögen der GmbH in Gründung ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters die Ansprüche aus der Verlustdeckungshaftung gegen die Gesellschafter durchzusetzen.

Die Verlustdeckungshaftung kann in eine unbeschränkte Außenhaftung umschlagen, wenn die Gesellschaft vermögenslos wird oder nur ein Gläubiger vorhanden ist. Sinn der Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis ist es, einen "Run" der Gläubiger auf die Gesellschafter zu verhindern, indem eine geordnete Abwicklung über die GmbH erfolgt. Die Verbindlichkeiten werden erfasst, die Gesellschafter entsprechend ihrer Verpflichtung aufgefordert, die Unterdeckung abzudecken und sodann von der Gesellschaft die Schulden bezahlt.

Ist die Gesellschaft vermögenslos, besteht kein Anlass mehr, den Umweg über die Gesellschaft zu wählen, ebenso, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist. Auch bei der Ein-Personen-GmbH wird eine unbeschränkte Außenhaftung angenommen, was allerdings in diesem Fall doch wieder einen Ansturm auf die Gläubiger verursachen würde, weshalb diese Ansicht abzulehnen ist. Hingegen ist eine Außenhaftung dann anzunehmen, wenn es nur einen Gläubiger gibt.[7]

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