Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein, d. h., ein Notar bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich vom Geschäftsführer stammt. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Das Gründungsprotokoll mit dem Gesellschaftsvertrag sowie für den Fall, dass die Gesellschafter nicht persönlich gehandelt haben, notarielle Vollmachten der sie vertretenden Personen;
  • der Gesellschafterbeschluss, mit dem der Geschäftsführer in sein Amt berufen worden ist (ist im Gründungsprotokoll enthalten, kann aber auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen);
  • eine Gesellschafterliste, die sämtliche Gesellschafter auflistet, wobei neben den Namen und Wohnorten auch die Geburtsdaten sowie die jeweils von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile mit den Nennbeträgen und der Angabe der prozentualen Beteiligung am gesamten Stammkapital anzugeben sind und die zu nummerieren sind;
  • die Versicherung des Geschäftsführers, dass er bestimmte persönliche Voraussetzungen für das Amt des Geschäftsführers mitbringt und dass die Mindeststammeinlagen in das Gesellschaftsvermögen einbezahlt wurden und sich in seiner freien Verfügung befinden;
  • der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer, also die Angabe, ob Alleinvertretungs- oder Gesamtvertretungsbefugnis besteht sowie, ob etwaige Befreiungen des Geschäftsführers, z. B. vom Verbot, mit sich selbst Geschäfte zu tätigen, erteilt wurden;
  • schließlich ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben.

    Die Eintragung im Handelsregister hat binnen in der Regel zehn Werktagen nach Eingang vollständiger Anmeldung zu erfolgen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRV)

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