Bestimmtheit

Beim Unternehmensgegenstand ist zu beachten, dass dieser hinreichend bestimmt sein muss, er darf nicht zu allgemein gefasst werden. So genügt es z. B. nicht, wenn der Gegenstand mit dem "Betreiben von Handelsgeschäften" angegeben wird.[2]

Staatliche Genehmigung

Auch sollten sich die Gesellschafter davor hüten, auf Vorrat zu viele Tätigkeiten in den Unternehmensgegenstand hineinzunehmen. Es besteht dabei die Gefahr, dass erlaubnispflichtige Tätigkeiten einbezogen werden. In diesem Fall muss die Eintragung wieder gelöscht werden, wenn die entsprechende öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Unterliegt der beabsichtigte Unternehmensgegenstand einer staatlichen Genehmigung, sollte vorab geklärt werden, ob die Voraussetzungen für diese vorliegen.

 

Handwerkskarte für Handwerks-GmbH notwendig

So benötigt eine Handwerks-GmbH eine Handwerkskarte, d. h., sie muss eine Eintragung in der Handwerksrolle für die entsprechenden Gewerke nachweisen. Dabei ist ferner Voraussetzung, dass nur die Gewerke in den Unternehmensgegenstand aufgenommen werden, für die tatsächlich die handwerksrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Maurermeister kann z. B. in den Unternehmensgegenstand nicht die Dachdeckerarbeiten hereinnehmen, wenn er für dieses Gewerk überhaupt keinen Meisterbrief besitzt.

Möchte eine Gesellschaft Brillen herstellen und vertreiben, ist zu prüfen, ob hier ein Optikerhandwerk vorliegt. Entscheidend wird es darauf ankommen, ob die Brillen handwerksmäßig oder fabrikmäßig, d. h. industriell, hergestellt werden. Im letzteren Fall liegt kein erlaubnispflichtiges Handwerk vor.

Planen die Gesellschafter die Gründung eines Krankenhauses, ist eine gewerberechtliche Erlaubnis ebenso vonnöten, wie z. B. bei der Gründung eines Bewachungsunternehmens. Auch Makler- und Bauträgergeschäfte sowie die Versicherungsvermittlung bedürfen einer gewerberechtlichen Genehmigung. Geht es um Personenbeförderung, z. B. bei der Gründung eines Taxibetriebs, sind die Voraussetzungen des Personenbeförderungsrechts zu beachten, die ebenfalls eine Konzession vorsehen.

Mindeststammkapital und Mindeststammeinlagen

Ferner ist in dem Gesellschaftsvertrag das Stammkapital anzugeben, das mindestens 25000 EUR betragen muss. Sodann wird satzungsmäßig festgelegt, welcher Gesellschafter welche Stammeinlage zeichnet, wobei jeder mindestens einen Geschäftsanteil von einem EUR Stammeinlage übernehmen muss. Alle weiteren Angaben in der Satzung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls aber empfehlenswert.

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – Mini-GmbH

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.11.2008 die sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft geschaffen, bei der es sich um eine Spezialform der GmbH handelt. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bietet die Möglichkeit, das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 EUR zu unterschreiten. Es kann jedes beliebige Stammkapital darunter angesetzt werden, theoretisch auch in Höhe von einem Euro. Künftig entstehende Gewinne dürfen allerdings nicht beliebig ausgeschüttet werden, vielmehr sind ¼ der Gewinne einer Rücklage zuzuführen, die für die Schaffung vom Stammkapital gedacht ist. Mit einer sog. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln soll aus dieser Rücklage dann "echtes" Stammkapital werden. Die Rücklage darf im Übrigen nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden.

 

Nachteil der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Nachteil der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist allerdings, dass keine Sacheinlagen erbracht werden dürfen und Bareinlagen in voller Höhe einzuzahlen sind. Auch ist damit zu rechnen, dass Vertragspartner einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) recht misstrauisch gegenübertreten, da man eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Prinzip nur dann gründet, wenn man nicht einmal das Mindeststammkapital aufbringen kann. Vertragspartner tun daher gut daran, mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur dann zusammen zu arbeiten, wenn diese ihnen Sicherheiten stellt oder ihrerseits vorleistet.

Der Gesetzgeber ordnet für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zwar an, dass das GmbHG gilt, dennoch darf der Rechtsformzusatz GmbH nicht geführt werden. Vielmehr muss die Gesellschaft ausdrücklich als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder abgekürzt UG (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr auftreten.

[2] BayOblG, Beschluss v. 22.6.1995, NJW-RR 1996 S. 413.

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