Eine GmbH ist nahezu für jeden Zweck zugelassen, es gibt nur wenige Ausnahmen. Möchten sich z. B. Freiberufler in der GmbH zusammenschließen, ist zunächst zu klären, ob die GmbH für diese Rechtsform zugelassen ist. Mittlerweile wird die GmbH soweit bekannt für alle Freiberufler bis hin zur Praxis-GmbH für Ärzte zugelassen. Dabei ist aber zu prüfen, welche weiteren Voraussetzungen das Berufsrecht speziell für den Zusammenschluss der Freiberufler in der Rechtsform der GmbH stellt, z. B. in der Regel, dass die Geschäftsführung zumindest überwiegend in den Händen der Freiberufler liegen muss oder Dritte nicht oder nur unter bestimmen Bedingungen am Gewinn beteiligt sein dürfen.

 

Apotheker- oder Notar-GmbH unzulässig

So ist die Anwalts-GmbH oder die Architekten-GmbH unter bestimmten Bedingungen zugelassen, unzulässig ist aber die Gründung einer Apotheker- oder Notar-GmbH (siehe zur Apotheke § 8 Apothekengesetz).

Ebenfalls verboten ist die Rechtsform der GmbH für die Gründung von Hypothekenbanken, Bausparkassen und für Versicherungsunternehmen in den meisten Sparten, wie z. B. in der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung. Das Geschäft der Rechtsschutzversicherung darf aber z. B. in der Rechtsform der GmbH betrieben werden.

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