Mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine sog. GmbH in Gründung. Diese Gesellschaft wird auch Vor-GmbH oder Gründungs-GmbH bzw. GmbH in Gründung (GmbH i.G.) genannt.

Die GmbH in Gründung ist das notwendige Durchgangsstadium auf dem Weg zur GmbH. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Einzahlung der Stammeinlagen erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister. Das Registergericht trägt die Gesellschaft nach Prüfung in das Handelsregister ein, wodurch sich die GmbH in Gründung mit allen Vermögensgegenständen und Schulden sowie mit allen Rechten und Pflichten in eine GmbH umwandelt. Die spätere durch Handelsregistereintragung entstehende GmbH ist mit der GmbH in Gründung identisch. Die GmbH in Gründung selbst ist keine Rechtsform, die als GbR oder Personenhandelsgesellschaft eingeordnet werden kann, sondern ein eigenes Rechtsgebilde, für das weitgehend die Vorschriften des GmbH-Rechts anwendbar sind, sofern diese nicht die Handelsregistereintragung voraussetzen.[1]

 

GmbH in Gründung kann an Rechtsverkehr teilnehmen

Die GmbH in Gründung ist bereits voll handlungsfähig, sie darf daher in vollem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie kann Prozesse führen, Grundstücke erwerben, Konten eröffnen sowie generell Verträge aller Art abschließen. Über das Vermögen der GmbH in Gründung kann auch bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die GmbH in Gründung wird durch die Geschäftsführer vertreten, die in der Praxis i. d. R. gleichzeitig mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bestellt werden.

 

Grundstückserwerb mit Teilausfertigung der Gründungsurkunde

Adrian gründet vor dem Notar die Adrian Holding GmbH. Sie soll bereits am nächsten Tag ein Betriebsgrundstück erwerben und Anteile an einer Produktions-GmbH kaufen, die das Grundstück für ihren Betrieb gemietet hat. Adrian bekommt daher nach der Gründung der Holding GmbH, die sich bis zur Eintragung im Handelsregister noch in Gründung befindet, eine Teilausfertigung der Gründungsurkunde vom Notar überreicht, in der er bereits legitimiert wird, für die GmbH i.G: das Betriebsgrundstück und die Geschäftsanteile an der Produktions-GmbH zu erwerben.

[1] BGH, Urteil v. 29.10.1992, WM 1993 S. 108.

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