Ein Verlustvortrag ist nur möglich, wenn das Finanzamt ihn in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Kalenderjahres gesondert feststellt.[1]
Hinsichtlich des Verlustvortrags müssen Kapitalgesellschaften aber folgende Grenzen beachten:
- Unbeschränkt vortragsfähig sind Verluste bis 1 Mio. EUR.
- Ein darüber hinausgehender Verlust ist bis zu 60 % der verbleibenden positiven Einkünfte abzugsfähig.
Berechnung des Verlustvortrags
Die X-GmbH erzielte in 02 einen Verlust von 3 Mio. EUR. Das Finanzamt hat einen Verlustrücktrag nach 01 abgelehnt. In 03 betragen die positiven Einkünfte der X-GmbH voraussichtlich 4 Mio. EUR. Es kommt folgender Verlustvortrag in Betracht:
Uneingeschränkt nach 03 vortragsfähig: | 1,0 Mio. EUR |
Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte: | 3,0 Mio. EUR |
Davon abzugsfähig 60 %: | 1,8 Mio. EUR |
Insgesamt in 03 abzugsfähig: | 2,8 Mio. EUR |
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