Ein Verlustvortrag ist nur möglich, wenn das Finanzamt ihn in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Kalenderjahres gesondert feststellt.[1]

Hinsichtlich des Verlustvortrags müssen Kapitalgesellschaften aber folgende Grenzen beachten:

  • Unbeschränkt vortragsfähig sind Verluste bis 1 Mio. EUR.
  • Ein darüber hinausgehender Verlust ist bis zu 60 % der verbleibenden positiven Einkünfte abzugsfähig.
 

Berechnung des Verlustvortrags

Die X-GmbH erzielte in 02 einen Verlust von 3 Mio. EUR. Das Finanzamt hat einen Verlustrücktrag nach 01 abgelehnt. In 03 betragen die positiven Einkünfte der X-GmbH voraussichtlich 4 Mio. EUR. Es kommt folgender Verlustvortrag in Betracht:

 
Uneingeschränkt nach 03 vortragsfähig: 1,0 Mio. EUR
Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte: 3,0 Mio. EUR
Davon abzugsfähig 60 %: 1,8 Mio. EUR
Insgesamt in 03 abzugsfähig: 2,8 Mio. EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge