Durch Sonderrechte bzw. Sonderpflichten kann den Wünschen im Einzelfall begegnet werden. Einerseits können sich Minderheitsgesellschafter hierdurch bestimmte Vorrechte sichern, wie zum Beispiel das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Andererseits kann auch bestimmten Gesellschaftern etwa ein Vorrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, umgekehrt, wenn die GmbH auf die Mitarbeit der Gesellschafter oder z. B. auf ein Patent oder Rechte desselben angewiesen ist, kann dies etwa als Sonderpflicht geregelt werden.

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