Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (6), wird oft in der Satzung verankert, dass die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit hat, den Geschäftsanteil gegen Abfindung einzuziehen. Der folgende Satzungsvorschlag sieht ein Versteigerungsverfahren unter den Mitgesellschaftern vor, wobei auf die Regelung bei der Veräußerung verwiesen wird (siehe bei 5). Findet weder ein Versteigerungsverfahren noch eine Einziehung statt, bleibt der Erbe Gesellschafter. Während der Übergangszeit ruht das Stimmrecht aus den vererbten Geschäftsanteilen.

Insbesondere bei großen Erbengemeinschaften sollten diese verpflichtet werden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, damit der Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand für die Gesellschaft gering bleibt.

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