Nach dem GmbHG sind Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich. Dies steht jedoch im Widerspruch zum typischen Interesse der Gesellschafter, den Gesellschafterkreis mitbestimmen zu können. Schließlich möchten sich die Gesellschafter nicht ohne weiteres einen ihnen nicht genehmen Gesellschafter "vor die Nase setzen" lassen.

5.1 Vorkaufsrecht der Gesellschafter

Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (5) wird die Übertragung von Geschäftsanteilen i. d. R. an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft (sog. Vinkulierung). Ferner sind die Gesellschafter häufig an einem Ankauf des Geschäftsanteils interessiert, den der ausscheidewillige Gesellschafter abgeben will. Daher berücksichtigt der Satzungsvorschlag ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter.

5.2 Musterformulierung: Veräußerung/Belastung von Geschäftsanteilen

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung/Belastung von Geschäftsanteilen

(1) Für sämtliche Verfügungen über einen Geschäftsanteil (Übertragungen, Belastungen, z. B. Pfandrechte, Nießbrauch) ist ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Zustimmung wird nach Fassung eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom Geschäftsführer gegenüber dem Veräußerer namens der Gesellschaft erteilt. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht – auch bei unentgeltlichen Zuwendungen – nicht, da der Veräußerer das Recht zur Kündigung gegen Abfindung hat.
(2) Bevor der ausscheidewillige Gesellschafter sich verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf einen Dritten zu übertragen, ist er verpflichtet, seinen Anteil den Mitgesellschaftern anzubieten, indem er diese schriftlich per Einschreiben über die Übertragungsabsicht informiert. Jeder Gesellschafter hat das Recht, binnen eines Monats nach Einlieferung des Einschreibebriefs vom Geschäftsführer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, auf der der Geschäftsanteil unter den Gesellschaftern versteigert wird. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Gesellschafter, gilt der Käufer seinerseits auch als Vorkaufsberechtigter, der sein Vorkaufsrecht nach Maßgabe dieser Regelung ausüben kann. Das Mindestgebot muss mindestens die Höhe der nach §___ errechneten Abfindung betragen, sofern der ausscheidende Gesellschafter nicht einem niedrigen Mindestgebot zustimmt. Die Versteigerung wird von einem Notar geleitet, der das Verfahren unter Gleichbehandlung aller Gesellschafter nach eigenem Ermessen bestimmt. Für den Fall des Zuschlags beurkundet der Notar sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung binnen 21 Tagen nach dem Zuschlag. Wird kein Versteigerungsverfahren durchgeführt oder war dieses nicht erfolgreich, steht jedem Gesellschafter bei einer Veräußerung des Anteils an einen Dritten ein Vorkaufsrecht zu, und zwar im Verhältnis seiner Beteiligung. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb eines Monats, nachdem die Anteilsübertragung durch den Gesellschafterbeschluss genehmigt wurde, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Gesellschafter auszuüben. Macht ein Gesellschafter davon innerhalb eines Monats keinen Gebrauch, geht das Recht anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter über. Etwaige unverteilbare Spitzenbeträge stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu Bruchteilen zu. Ein Ausgleich hat ggf. über eine Kapitalerhöhung zu erfolgen. Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB über das Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB).

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