Die Einziehung (= Amortisation) zielt auf den Geschäftsanteil und vernichtet denselben, während sich der Ausschluss primär gegen die Mitgliedschaft richtet und den Anteil zumindest zunächst nicht untergehen lässt. Die unten vorgeschlagene Satzungsklausel enthält sowohl die Möglichkeit des Ausschlusses als auch jene der Einziehung. Der betreffende Gesellschafterbeschluss muss klar gefasst werden. Da im Fall des Ausschlusses der Geschäftsanteil dadurch noch nicht vernichtet wird, muss er anschließend auf einen Dritten übergehen oder eingezogen werden. Die Einziehung kann also dem Ausschluss folgen. Für die Übertragung bedarf es allerdings einer Abtretung. Die vorgeschlagene Satzungsklausel ordnet daher an, dass schon jetzt die GmbH bevollmächtigt wird, namens des auszuschließenden Gesellschafters die Abtretung an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten zu erklären. Ob diese Klausel tatsächlich einer Inhaltskontrolle standhält, bleibt abzuwarten. Solange das Abfindungsinteresse des ausschließenden Gesellschafters gewahrt ist, müsste diese Klausel zulässig sein.

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