Ist weder die Einziehung des Geschäftsanteils noch der Ausschluss eines Gesellschafters nach der Satzung möglich, muss die Gesellschaft den Weg der Ausschließungsklage wählen, falls einer der Gesellschafter ausgeschlossen werden soll. Der Klage hat ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss vorauszugehen. Alternativ käme noch eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft in Betracht (§ 61 GmbHG). Durch eine Einziehungs- bzw. Ausschlussklausel hingegen kehren sich die Rollen um, die Gesellschaft fasst den Einziehungs- bzw. Ausschließungsbeschluss, und der betroffene Gesellschafter muss sich hiergegen im Wege der Klage wehren.[5] Die Einziehung kann entweder mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen, was sicherlich in der Praxis die Ausnahme ist, oder zwangsweise gegen seinen Willen. Die Ausschließung aufgrund einer Ausschließungsklausel erfolgt ebenfalls gegen den Willen des betreffenden Gesellschafters, wobei die Einziehung in § 34 GmbHG im Gegensatz zur Ausschließung gesetzlich geregelt ist.

[5] Zu den Einzelheiten siehe Jula, Der GmbH-Gesellschafter, 5. Aufl. 2020, 5. Teil, C.2020.

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