Für die Ein-Personen-GmbH, bei der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, findet sich im § 35 Abs. 4 GmbHG eine Sonderbestimmung. Danach gilt in dieser Konstellation grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB. Dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH können vom Verbot erfasste Rechtsgeschäfte von vornherein in der Satzung oder nachträglich durch Satzungsänderung gestattet werden.[3] Auch eine Ermächtigungsklausel in der Satzung, wonach die Befreiung durch Beschluss des Alleingesellschafters erfolgen kann, wird für zulässig erachtet.[4]

[3] BGH, Urteil v. 18.11.1999, NJW 2000 S. 664, 665; Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2008, 1. Teil, D III 5c, ee.
[4] BayOblG, Beschluss v. 7.5.1984, DB 1984 S. 1517; OLG Hamm, Beschluss v. 27.4.1998, GmbHR 1998 S. 682, 683.

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