Geschäfte, die gegen das Verbot des § 181 BGB verstoßen, sind jedoch von Beginn an wirksam, wenn eine Befreiung des Geschäftsführers von diesem Verbot erfolgt ist, was jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Einigkeit besteht darüber, dass eine solche Befreiung in der Satzung der zuverlässigste Weg ist, um das Verbot des § 181 BGB auszuschließen. Ob auch ein Gesellschafterbeschluss ohne jegliche Satzungsklausel ausreicht, ist nicht abschließend geklärt. Da eine Ansicht zumindest eine Ermächtigungsklausel in der Satzung des Inhalts verlangt, dass die Gesellschafterversammlung Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erteilen kann[2] (siehe Muster), sollte dieser sichere Weg gewählt werden.
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