Der Unternehmensgegenstand sollte nicht zu weit gefasst werden, sondern auf das tatsächlich beabsichtigte Geschäft beschränkt bleiben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass erlaubnispflichtige Gegenstände berührt werden und eine Eintragung versagt wird, was misslich ist, wenn die Gesellschaft tatsächlich gar keine erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben möchte.

 
Praxis-Beispiel

Verweigerung der Eintragung

Soll die Gesellschaft z. B. lediglich Versicherungen vermitteln, wird jedoch in die Satzung zusätzlich auch die Vermittlung von Darlehensverträge aufgenommen, was gem. § 34 c bzw. 34 i der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig wäre, muss das Registergericht die Eintragung verweigern, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht vorgelegt wird.

Außerdem sind für die Reichweite des Wettbewerbsverbots, das die Geschäftsführer und Gesellschafter treffen kann, sowohl der tatsächlich ausgeübte Unternehmensgegenstand als auch der satzungsmäßig verankerte Unternehmensgegenstands von Bedeutung.

 
Hinweis

Unternehmensgegenstand

Ist der Unternehmensgegenstand weiter gefasst, als es dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb entspricht, könnte dies dazu führen, dass Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die Geschäfte im Rahmen des satzungsmäßigen, nicht jedoch im Bereich des tatsächlich ausgeübten Unternehmensgegenstandes betreiben, mit dem Wettbewerbsverbot konfrontiert werden könnten, was möglicherweise bei Gründung nicht gewünscht war.

Auch das Finanzamt orientiert sich bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot vorliegt, an dem, was in der Satzung vereinbart worden ist. Eine Befreiung von einem Wettbewerbsverbot darf aus Sicht des Finanzamts nur gegen angemessene Vergütung erfolgen, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bereits bei der Gründung in die Satzung aufgenommen wird, da die Gesellschaft hier insofern auf keinerlei Rechtsposition verzichtet, sondern von vornherein Klarheit darüber besteht, dass der betreffende Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte tätigt bzw. tätigen darf.[2]

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