Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden; ein Gesellschaftsvertrag, der dieses Formerfordernis nicht wahrt, wäre nichtig. Lassen sich Gründer vertreten, bedarf es hierfür notariell beglaubigter Vollmachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge