Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zu seiner Vorbereitung eines Beraters, insbesondere eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, bedienen. Dies ist auch dann möglich, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Schweigepflicht unterliegt, soweit er dafür Sorge trägt, dass auch die Berater einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Bei Anwälten und Steuerberatern ist diese Verschwiegenheitspflicht schon gesetzlich geregelt.

Möchte man das Beisein des Beraters hingegen auch in der Gesellschafterversammlung, bedarf dies entweder einer entsprechenden gestattenden Regelung im Gesellschaftervertrag oder einer Zustimmung der Versammlung. Verweigert die Versammlung die Zustimmung, muss der Berater die Versammlung verlassen. Eine Ausnahme hierfür besteht allerdings in dem Fall, in dem der Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft oder Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist und das Interesse der übrigen Gesellschafter, "unter sich zu bleiben", zurückstehen muss. Dies ist entsprechend zu begründen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur für Abschlussprüfer, die bereits auf Verlangen eines Gesellschafters an der Versammlung teilnehmen können (§ 42a Abs. 3 GmbHG).

 
Praxis-Tipp

Notar hinzuziehen

Ist eine notarielle Beurkundungspflicht gesetzlich vorgesehen, können Beschlüsse auch direkt vor einem Notar gefasst werden. Dies kostet nur wenig mehr Gebühren, erleichtert die Arbeit des Geschäftsführers aber erheblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge