Das wichtigste Instrument der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss. Die Abstimmung erfolgt in der Versammlung selbst oder im schriftlichen Verfahren. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren setzt voraus, dass die Gesellschafter entweder einstimmig schriftlich den maßgeblichen Beschluss fassen oder sich einvernehmlich mit der schriftlichen Abstimmung über den Beschlussgegenstand ohne Einstimmigkeitserfordernis einverstanden erklären. Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren auch dann zugelassen, wenn damit nicht alle Gesellschafter einverstanden sind. Die Satzung kann die Formerfordernisse weiter lockern und z. B. auch ein schriftliches Umlaufverfahren aufgrund eines Mehrheitsentscheids oder telefonische Beschlussfassungen zulassen.[2]

 
Praxis-Tipp

Vor Beitritt in Gesellschaft Satzung prüfen

Der Gesellschafter sollte vor seinem Beitritt die in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen eingehend studieren. Wird auf Formalitäten, wie etwa eine förmliche Beschlussfassung oder ein Sitzungsprotokoll, verzichtet, besteht die Gefahr, dass sich der Inhalt von Beschlüssen schwer beweisen lässt und über den Kopf von Minderheitsgesellschaftern Entscheidungen getroffen werden. Dem Minderheitsgesellschafter kann in der Satzung jedoch auch eine aufgewertete Position eingeräumt werden. Es kann z. B. festgelegt werden, dass bestimmte oder alle Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit, etwa von 75 % der abgegebenen Stimmen, bedürfen oder dem Minderheitsgesellschafter werden Sonderrechte, z. B. auf Einberufung der Gesellschafterversammlung, eingeräumt. Auch wenn z. B. vorgeschrieben ist, dass ein Teil des Gewinns auszuschütten ist, stärkt dies die Position des Minderheitsgesellschafters.

Der gesetzgeberische Normalfall ist die Beschlussfassung in einer Versammlung der Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 GmbHG), die aufgrund einer per Einschreibebrief versandten Einladung nebst Tagesordnung zusammentritt. Zuständig für die Einberufung ist der Geschäftsführer, der selbst jedoch nicht – sofern er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist – teilnahmeberechtigt ist.[3] Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen einzeln – unabhängig von seiner Vertretungsmacht – zur Einberufung befugt. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, d. h. die Ja-Stimmen müssen die Nein-Stimmen übertreffen, wobei je 1 EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Das Gesetz sieht für besonders weitreichende Entscheidungen, z. B. Satzungsänderungen oder den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vor (§ 53 Abs. 2 GmbHG und § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).

[2] Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 48 Rn. 27 ff.
[3] Siehe ausführlich zu den Formalien der Einberufung: Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 5. Auflage. 2019, S. 84 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge