Ein weiterer wichtiger Bereich der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung betrifft Aufgaben der Rechnungslegung und Ergebnisverwendung. Der Geschäftsführer ist zwar für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig. Es fällt jedoch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, anschließend denselben festzustellen und über die Ergebnisverwendung, also über die Frage zu beschließen, ob ein Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet oder einbehalten bzw. ob ein etwaiger Verlust vorgetragen wird. Auch die Wahl des Abschlussprüfers gehört zu den Rechten der Gesellschafterversammlung.

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