Erfüllt der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann ihn eine persönliche Haftung für die Steuerschulden inklusive Säumniszuschlägen gemäß § 69 AO treffen. Das gilt nur, wenn der Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt die Zahlung der Steuern auch möglich war.[1] Ist das der Fall, trägt der Geschäftsführer das Risiko, wenn die Gesellschaft danach zahlungsunfähig wird. Von dem Grundsatz, dass am Zahlungstag die Möglichkeit der Zahlung bestanden haben muss, werden zwei bedeutsame Ausnahmen gemacht: Der Geschäftsführer muss die Grundsätze der Vorsorgepflicht und der anteiligen Tilgung beachtet haben (siehe 1.3.1).

Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Geschäftsführer nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Der Geschäftsführer haftet aber nach den §§ 34, 69 AO für die Verletzung der ihm in diesem Rechtsverhältnis abverlangten sorgsamen Auswahl und Überwachung derjenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten für die GmbH übertragen hat. Für den Fall der Unterzeichnung einer vom Steuerberater entworfenen Umsatzsteuererklärung kann eine Haftung des die Unterschrift leistenden Geschäftsführers in Frage kommen, wenn er selbst nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Anlass und Möglichkeiten hatte, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen.[2]

 
Achtung

Finanzamt kann sofort vollstrecken

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen. Dieser Haftungsbescheid ist eine hoheitliche Maßnahme in Form eines Verwaltungsakts, aus dem sofort vollstreckt werden kann, falls die Geldschuld nicht beglichen wird.

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